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Tarifrechner

Nutzen Sie unseren Online-Tarifrechner, um die Selbstbehalte der mobilen Dienste ganz einfach zu berechnen. Dies ermöglicht Ihnen, schnell und unkompliziert herauszufinden, welche Kosten auf Sie zukommen. Geben Sie Ihre Angaben ein und erhalten sofort eine transparente Übersicht über die zu erwartenden Selbstbehalte.
Berechnung Klientenselbstbehalte Mobile Dienste Tirol

Die Be­mes­sungs­grund­la­ge dient der Er­mitt­lung der sozial ge­staf­fel­ten Kli­en­ten­selbst­be­hal­te und wird anhand fol­gen­der Pa­ra­me­ter er­mit­telt:

Ein­nah­men Aus­ga­ben
Ein­kom­men

Das ist das Ein­kom­men (Net­to­ein­kom­men / Net­to­pen­sio­nen / Sons­ti­ge Ein­kom­men) der zu pfle­gen­den Person und deren Ehe- bzw. Le­bens­part­ner (ohne Kinder).

Das ist bei be­treu­ten Kindern dessen Ein­kom­men (Net­to­ein­kom­men Net­to­pen­sio­nen / Sons­ti­ge Ein­kom­men) und jenes der Eltern bzw. der Un­ter­halts­ver­pflich­te­ten.
Wohn­kos­ten

Das sind Miet­kos­ten bzw. ent­spre­chen­de Kosten für Ei­gen­hei­me oder Ei­gen­tums­woh­nun­gen und Be­triebs­kos­ten.
Kosten für den Le­bens­un­ter­halt

Das sind die Min­dest­sät­ze nach dem Tiroler Mindest­sicherungs­gesetz.
Pfle­ge­geld

Das ist der Pfle­ge­geld­be­zug lt. gül­ti­gem Pfle­ge­geld­be­scheid der zu pfle­gen­den Person(en).
Ver­pflich­ten­de Un­ter­halts­leis­tun­gen
SUMME Ein­nah­men SUMME Aus­ga­ben

Be­mes­sungs­grund­la­ge = Summe Ein­nah­men ab­züg­lich Summe Aus­ga­ben

Er­he­bung der Be­mes­sungs­grund­la­ge

Die Er­he­bung erfolgt durch die mobilen Pflege- und Be­treu­ungs­or­ga­ni­sa­tio­nen (Sozial- und Ge­sund­heits­spren­gel, mobile Pfle­ge­ver­ei­ne, Inns­bru­cker Soziale Dienste) in Tirol.

Mo­nat­li­ches Ein­kom­men

Ein­kom­men

Das Ein­kom­men ist das Net­to­ein­kom­men bzw. die Net­to­pen­si­on sowie das sons­ti­ge Ein­kom­men der zu pfle­gen­den Person und deren Ehe- bzw. Le­bens­part­ner.

Bei be­treu­ten Kindern ist das Ein­kom­men dessen Net­to­ein­kom­men bzw. Net­to­pen­si­on sowie sons­ti­ge Ein­kom­men zzgl. der Ein­kom­men der Eltern bzw. der Un­ter­halts­ver­pflich­te­ten.

Nicht be­rück­sich­tigt werden:

  • Son­der­zah­lun­gen (13. und 14. Gehalt)
  • Ver­mö­gen
Zu den sons­ti­gen Ein­kom­men zählen bei­spiels­wei­se
  • Zu­satz­pen­sio­nen (zB. Fir­men­pen­sio­nen, aus­län­di­sche Pen­sio­nen)
  • Pacht- oder Miet­ein­nah­men
  • Ein­nah­men aus Leib­ren­ten
  • Ein­nah­men aus Wohn- oder sons­ti­gen Nut­zungs­rech­ten
  • Ein­nah­men aus Er­le­bens- oder Pfle­ge­ver­si­che­run­gen
  • Ein­nah­men aus Un­ter­halts­ver­pflich­tun­gen
  • In­va­li­den­pen­sio­nen
  • u.a.

Mo­nat­li­che Wohn­kos­ten

Aus­ga­ben

Als Aus­ga­ben können die Wohn­kos­ten und Kosten für den Lebens­unterhalt sowie ver­pflich­ten­de Un­ter­halts­leis­tun­gen wie folgt an­ge­rech­net werden. Die nach­ste­hend an­ge­führ­ten Aus­ga­ben können nur für jene Per­so­nen geltend gemacht werden, deren Ein­kom­men in die Be­rech­nung der Ein­nah­men ein­be­zo­gen wurden.

Wohn­kos­ten

Miet­kos­ten bzw. ent­spre­chen­de Kosten für Ei­gen­hei­me oder Ei­gen­tums­woh­nun­gen)

Die Miet­kos­ten werden in an­ge­mes­se­ner und nach­ge­wie­se­ner Höhe bei der Er­mitt­lung der Be­mes­sungs­grund­la­ge wie folgt be­rück­sich­tigt.

Wenn die Miet­kos­ten bzw. Kosten für Ei­gen­hei­me oder Eigentums­wohnungen nach­ge­wie­sen werden, gelten fol­gen­de Höchst­sät­ze:

  • für die erste Person maximal 421,00 €
  • für die zweite Person maximal 211,00 €
  • für jede weitere Person maximal 105,00 €
Wenn die Miet­kos­ten bzw. Kosten für Ei­gen­hei­me oder Eigentums­wohnungen nach­weis­bar ge­rin­ger sind, gilt das tat­säch­li­che Ausmaß.

Wenn die Miet­kos­ten bzw. Kosten für Ei­gen­hei­me oder Eigentums­wohnungen nicht nach­ge­wie­sen werden können oder nicht nach­ge­wie­sen werden wollen, gelten fol­gen­de Pau­schal­sät­ze:

  • für die erste Person maximal 197,00 €
  • für die zweite Person maximal 99,00 €
  • für jede weitere Person maximal 50,00 €
Für Kli­en­ten, welche in einem Ei­gen­heim bzw. in einer Ei­gen­tums­woh­nung leben, können die Wohn­kos­ten in glei­cher Höhe wie bei einem Miet­verhältnis an­er­kannt werden. Der Nach­weis der Miet- bzw. Wohn­kos­ten erfolgt über Miet­ver­trä­ge, Vor­schrei­bun­gen von Haus­ver­wal­tun­gen, Bank­be­le­ge, Ab­bu­chungs­auf­trä­ge, etc.

Mo­nat­li­che Be­triebs­kos­ten

Be­triebs­kos­ten

Die Be­triebs­kos­ten werden in an­ge­mes­se­ner und nach­ge­wie­se­ner Höhe bei der Er­mitt­lung der Be­mes­sungs­grund­la­ge wie folgt be­rück­sich­tigt.

Wenn die Be­triebs­kos­ten nach­ge­wie­sen werden, gelten fol­gen­de Höchst­sät­ze:

  • für die erste Person maximal 184,00 €
  • für die zweite Person maximal 79,00 €
  • für jede weitere Person maximal 39,00 €
Wenn die Be­triebs­kos­ten nach­weis­bar ge­rin­ger sind, gilt das tat­säch­li­che Ausmaß.

Wenn die Be­triebs­kos­ten nicht nach­ge­wie­sen werden können oder nicht nach­ge­wie­sen werden wollen, gelten fol­gen­de Pau­schal­sät­ze:

  • für die erste Person maximal 105,00 €
  • für die zweite Person maximal 53,00 €
  • für jede weitere Person maximal 26,00 €

Als Be­triebs­kos­ten werden an­er­kannt Aus­ga­ben für Heizung, Strom und Wasser, Kanal- und Müll­ge­büh­ren, Versicherungs­prämien (Feuer­versicherung, Haft­pflicht­ver­si­che­rung, etc.), Grund­steu­er und Abgaben, Ver­wal­tungs­kos­ten sowie Haus­betreuungsaufwendungen.

Der Nach­weis der Be­triebs­kos­ten erfolgt über Vor­schrei­bun­gen der Haus­ver­wal­tun­gen, Bank­be­le­ge, Ab­bu­chungs­auf­trä­ge, etc.

Mo­nat­li­che Un­ter­halts­zah­lun­gen

Ver­pflich­ten­de Un­ter­halts­zah­lun­gen

Auf­grund ge­setz­li­cher Ver­pflich­tun­gen oder ge­richt­li­cher oder be­hörd­li­cher An­ord­nun­gen be­ste­hen­de Unterhalts­ver­pflicht­ungen (z.B. Zah­lun­gen eines Ehe­part­ners für seinen in einem Heim un­ter­ge­brach­ten Partner, Ali­men­ta­ti­ons­zah­lun­gen, etc.) können bei der Fest­le­gung der Bemessungs­grundlage be­rück­sich­tigt werden.

Der Nach­weis dieser Auf­wen­dun­gen erfolgt durch Gerichts­urteile, be­hörd­li­che Vor­schrei­bun­gen, etc.

Kosten für den Le­bens­un­ter­halt

Kosten für den Le­bens­un­ter­halt

Die Kosten für den Le­bens­un­ter­halt werden nach den Grund­sät­zen des Tiroler Min­dest­si­che­rungs­ge­set­zes be­rech­net und be­tra­gen:

  • für Al­lein­ste­hen­de und Al­lein­er­zie­her (Ein­zel­per­so­nen)
    866,88 €
  • ab zwei im ge­mein­sa­men Haus­halt lebende voll­jäh­ri­ge Per­so­nen (Ehe- bzw. Le­bens­part­ner, aber auch voll­jäh­ri­ge Kinder) jeweils
    650,16 €
  • für im ge­mein­sa­men Haus­halt lebende voll­jäh­ri­ge dritte oder weitere Person je
    433,44 €
  • für im ge­mein­sa­men Haus­halt lebende Min­der­jäh­ri­ge, die Fa­mi­li­en­bei­hil­fe be­zie­hen (min­der­jäh­ri­ge Kinder)
    • Äl­tes­ter und zweit­äl­tes­ter Min­der­jäh­ri­ger je 286,07 €
    • Dritt­äl­tes­ter Min­der­jäh­ri­ger 262,95 €
    • Viert- bis sechst­äl­tes­ter Min­der­jäh­ri­ger je 173,38 €
    • ab dem sieb­t­äl­tes­ten Min­der­jäh­ri­gen je 138,10 €

Be­mes­sungs­grund­la­ge

Be­mes­sungs­grund­la­ge

Pfle­ge­geld

Das Pfle­ge­geld wird ent­spre­chend dem jeweils gül­ti­gen Pfle­ge­geld­be­scheid zur Be­rech­nung der Bemessungs­grundlage her­an­ge­zo­gen.

Son­der­fäl­le

Falls zwei oder mehrere Per­so­nen in einem Haus­halt von mobilen Diens­ten betreut oder ge­pflegt werden, wird die Be­mes­sungs­grund­la­ge durch die Anzahl der ge­pfleg­ten bzw. be­treu­ten Per­so­nen di­vi­diert und dieser Anteil als Bemes­sungs­grundlage her­an­ge­zo­gen.

Per­so­nen, die ihr Ein­kom­men nicht dar­le­gen, sind in die höchste Selbst­be­halts­stu­fe ein­zu­ord­nen.

An­pas­sung der Be­mes­sungs­grund­la­ge

Die An­pas­sung der Be­mes­sungs­grund­la­ge ent­spre­chend ge­än­der­ter Grund­la­gen­da­ten (Ein­kom­men, Pfle­ge­geld, Kosten Le­bens­un­ter­halt, Wohn­kos­ten, etc.) erfolgt grund­sätzlich nur einmal jähr­lich im März und findet ab 1. April An­wen­dung. Für die Be­rech­nung der Bemessungs­grundlage sind jähr­lich die Ein­nah­men offen zu legen, im Bereich der Aus­ga­ben erfolgt eine Neu­be­rech­nung von Seiten der mobilen Pfle­ge­or­ga­ni­sa­tio­nen nur alle 3 Jahre.

In Aus­nah­me­fäl­len kann eine un­ter­jäh­ri­ge An­pas­sung er­fol­gen, zB.:

  • Für Per­so­nen, für welche erst­mals ein Pfle­ge­geld fest­ge­legt wird, kann eine An­pas­sung zum nächst­folgen­den Mo­nats­ers­ten nach Be­kannt­ga­be durch Kli­en­ten bzw. deren An­ge­hö­ri­ge an die mobile Pfle­ge­or­ga­ni­sa­ti­on er­fol­gen.
  • Für Per­so­nen, welche durch Krank­heit, Unfall, etc. große Ein­kom­mens­ein­bu­ßen er­lei­den, kann eine An­pas­sung nach Vorlage ent­spre­chen­der Nach­wei­se zum nächst­folgen­den Mo­nats­ers­ten er­fol­gen.

Kli­en­ten­selbst­be­halt