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Pflegegeldrechner

Wenn Sie Ihre Pflegestufe und Pflegegeld berechnen wollen, können Sie dies mit unserem Pflegegeld-Rechner machen. Sie müssen nur den Hilfs- bzw. Betreuungsaufwand ankreuzen, den Sie bzw. Ihr Angehöriger benötigt. Je nach Stundenanzahl wandert der gelbe Balken zu den entsprechenden Pflegestufen. Bitte beachten Sie, dass dies ein persönliches Gespräch nicht ersetzt.
Berechnung von Hilfs- und Betreuungsaufwand
 
? Be­rech­nung von Hilfs- und Be­treu­ungs­auf­wand

All­ge­mei­nes

Den Be­treu­ungs- und Hilfs­ver­rich­tun­gen ist ge­mein­sam, dass sie die teil­wei­se oder voll­stän­di­ge Über­nah­me von im wei­tes­ten Sinn le­bens­wich­ti­gen Ver­rich­tun­gen nicht me­di­zi­ni­scher Art im Ta­ges­ab­lauf eines pfle­ge­be­dürf­ti­gen Men­schen be­inhal­ten, die dieser auf Grund einer Be­hin­de­rung nicht oder nicht voll­stän­dig ausüben kann, und ohne die er der Ver­wahr­lo­sung aus­ge­setzt wäre.

Kann ein Be­trof­fe­ner wegen seiner Be­hin­de­run­gen die not­wen­di­gen Ver­rich­tun­gen nur um­ständ­lich und mit über­durch­schnitt­li­chem Zeit­auf­wand durch­füh­ren, recht­fer­tigt dies noch nicht die Annahme eines Pfle­ge­be­dar­fes.

An­lei­tung und/oder Be­auf­sich­ti­gung von Men­schen mit geis­ti­ger oder psy­chi­scher Be­hin­de­rung – im Sinne der Not­wen­dig­keit einer An­we­sen­heit der Pfle­ge­per­son während der be­tref­fen­den not­wen­di­gen Ver­rich­tung – ist der Hilfe und Be­treu­ung gleich­zu­set­zen (§ 4 Ein­stu­fungs­ver­ord­nung).

Anzahl Dauer Pro Monat
  Hilfs- und Be­treu­ungs­auf­wand pro Monat        
? Her­bei­schaf­fen von Nah­rungs­mit­tel, Me­di­ka­men­ten u. Be­darfs­gü­tern

Her­bei­schaf­fung von Nah­rungs­mit­tel und Me­di­ka­men­ten

Fixwert 10 Stunden pro Monat

Unter diesem Punkt ist – unter Be­rück­sich­ti­gung der kon­kre­ten Lebens- und Wohn­si­tua­ti­on – der Zeit­auf­wand für die Her­bei­schaf­fung von Nah­rungs­mit­teln, die zu einer aus­ge­wo­ge­nen Er­näh­rung er­for­der­lich sind, von Me­di­ka­men­ten (sofern solche vom Arzt ver­ord­net wurden) und von Be­darfs­gü­tern des täg­li­chen Lebens (Toi­let­ten­ar­ti­kel, Rei­ni­gungs­mit­tel etc.) zu er­mit­teln.

Dabei ist ins­be­son­de­re zu be­ur­tei­len, ob die dafür not­wen­di­gen Wege zu­rück­ge­legt werden können und welche Ver­kehrs­mit­tel zur Ver­fü­gung stehen, die Mög­lich­keit einer Haus­zu­stel­lung ist jedoch außer Acht zu lassen.

1 / Monat 10 Stunden    
? Rei­ni­gung der Wohnung und der per­sön­li­chen Ge­gen­stän­de

Rei­ni­gung der Wohnung und der per­sön­li­chen Ge­gen­stän­de

Fixwert 10 Stunden pro Monat

Die Rei­ni­gung der Wohnung umfasst die ge­sam­ten üb­li­chen Vor­gän­ge wie Staub saugen, Kehren, Staub wischen, Rei­ni­gung der Sa­ni­tär­an­la­gen, Ab­fall­be­sei­ti­gung, Auf­bet­ten der Schlaf­stel­le aber auch Fenster putzen.

Rei­ni­gung der per­sön­li­chen Ge­brauchs­ge­gen­stän­de be­trifft jene Ge­gen­stän­de, deren Rei­ni­gung nicht bereits anderen Ver­rich­tun­gen zu­ge­ord­net ist.

Zu­mut­bar ist die Ver­wen­dung ein­fa­cher Hilfs­mit­tel, wie z.B. alle Arten von Ver­län­ge­rungs­hil­fen für Ar­beits­ge­rä­te.

1 / Monat 10 Stunden    
? Pflege der Leib- und Bett­wä­sche

Pflege der Leib- und Bett­wä­sche

Fixwert 10 Stunden pro Monat

Die Pflege der Leib- und Bett­wä­sche umfasst das Waschen bzw. Rei­ni­gen, das Auf­hän­gen, Bügeln sowie all­fäl­li­ges Aus­bes­sern der Wäsche.

Die Not­wen­dig­keit einer Hil­fe­stel­lung ist anhand der kon­kre­ten Woh­nungs­aus­stat­tung zu be­ur­tei­len.

Zu­mut­bar ist die Ver­wen­dung ein­fa­cher Hilfs­mit­tel, wie z.B. nied­ri­ger Wä­sche­stän­der, Sitz­ge­le­gen­heit zum Bügeln.

1 / Monat 10 Stunden    
? Be­hei­zung des Wohn­rau­mes

Be­hei­zung des Wohn­rau­mes ein­schließ­lich Her­bei­schaf­fung von Heiz­ma­te­ri­al

Fixwert 10 Stunden pro Monat

Bei einer Heizung mit festen Brenn­stof­fen umfasst das Be­hei­zen des Wohn­rau­mes die Her­bei­schaf­fung des Heiz­ma­te­ri­als, das An­hei­zen, Nach­le­gen von Brenn­stof­fen sowie die Ent­sor­gung der Asche. Der Fixwert wird bereits aus­ge­löst, wenn Hil­fe­stel­lung bei einem dieser Vor­gän­ge er­for­der­lich ist.

Zu­mut­bar ist die Ver­wen­dung ein­fa­cher Hilfs­mit­tel, wie z.B. ein­fa­che Trans­port­hil­fen zur Her­bei­schaf­fung des Heiz­ma­te­ri­als.

Die Prüfung, ob Hilfs­be­darf gegeben ist, hat unter Be­rück­sich­ti­gung der kon­kre­ten Heiz­ein­rich­tung zu er­fol­gen, wobei ir­re­le­vant ist, ob in einem mehr­köp­fi­gen Haus­halt das Heizen durch einen Mit­be­woh­ner des Be­trof­fe­nen besorgt wird.

Kein Hilfs­be­darf für die Be­hei­zung des Wohn­rau­mes ist an­zu­neh­men, wenn sich bei vor­han­de­ner Ga­se­ta­gen- oder Gas­zen­tral­hei­zung der Bedarf an Fremd­hil­fe le­dig­lich auf Ther­mo­stat­ein­stel­lung bzw. Kon­trol­le be­schränkt.

1 / Monat 10 Stunden    
? Mo­bi­li­täts­hil­fe im wei­te­ren Sinn

Mo­bi­li­täts­hil­fe im wei­te­ren Sinn

Fixwert 10 Stunden pro Monat

Die Mo­bi­li­täts­hil­fe im wei­te­ren Sinn umfasst Hil­fe­leis­tun­gen au­ßer­halb des Wohn­be­rei­ches bei allen Ab­läu­fen, die zur Führung eines men­schen­wür­di­gen Lebens er­for­der­lich sind. Ins­be­son­de­re zählt dazu die Be­glei­tung des Be­trof­fe­nen bei Ver­rich­tun­gen außer Haus, wie z.B. Be­glei­tung zu Ärzten oder The­ra­peu­ten, Be­glei­tung bei der Be­schaf­fung von Be­darfs­gü­tern, Be­glei­tung zu Be­hör­den oder Banken, Be­glei­tung zum Ar­beits­platz bzw. bei Kindern oder Ju­gend­li­chen zur Schule, Be­glei­tung zu kul­tu­rel­len Ver­an­stal­tun­gen bzw. zur Wahr­neh­mung so­zia­ler Kon­tak­te.

Die Not­wen­dig­keit einer Hil­fe­stel­lung ist anhand der kon­kre­ten Lebens- und Wohn­si­tua­ti­on zu be­ur­tei­len, wobei ins­be­son­de­re zu hin­ter­fra­gen ist, ob der Be­trof­fe­ne noch im­stan­de ist, selb­stän­dig am öf­fent­li­chen Verkehr teil­zu­neh­men.

Zu­mut­bar ist die Ver­wen­dung ein­fa­cher Hilfs­mit­tel, wie z.B. Stütz­krü­cken, Geh­stock.

Mo­bi­li­täts­hil­fe im wei­te­ren Sinn ist auch bei Per­so­nen mit dau­ern­der Bett­lä­ge­rig­keit zu be­rück­sich­ti­gen, da nicht davon aus­zu­ge­hen ist, dass sämt­li­che Un­ter­su­chun­gen bzw. Be­hand­lun­gen im Rahmen von Haus­be­su­chen durch­ge­führt werden.

1 / Monat 10 Stunden    
? An- und Aus­klei­den (be­nö­tigt An­lei­tung und Be­auf­sich­ti­gung)

An- und Aus­klei­den

Richt­wert 2x20 Minuten pro Tag / 20 Stunden pro Monat

Dieser Richt­wert umfasst das kom­plet­te mor­gend­li­che und abend­li­che An-, und Aus­zie­hen von üb­li­chen Klei­dungs­stü­cken inkl. Mantel, Jacke, Schuh­werk.

Nicht umfasst ist weiters das An- und Aus­klei­den im Rahmen der Ver­rich­tung der „Not­durft“ bzw. der „Rei­ni­gung bei In­kon­ti­nenz“ (Be­treu­ungs­be­darf im Min­dest­wert für die ent­spre­chen­de Ver­rich­tung in­klu­diert) – aber auch all­fäl­li­ger Un­ter­stüt­zungs­be­darf beim An- und Ablegen von Kör­per­er­satz­stü­cken, welcher unter „Mo­bi­li­täts­hil­fe im engeren Sinn“ an­zu­rech­nen ist.

Zu­mut­bar ist die Ver­wen­dung ein­fa­cher Hilfs­mit­tel, wie z.B. das Tragen von knopf­lo­ser Klei­dung, Schlüpf­schu­hen, das Ver­wen­den eines langen Schuh­löf­fels oder einer Strumpf­zan­ge.

Zu einem er­heb­li­chen Über­schrei­ten des Richt­wer­tes kann es kommen, wenn sich das An- und Aus­klei­den auf Grund von starken Ein­schrän­kun­gen der Be­weg­lich­keit, Über­ge­wicht oder man­geln­der Ko­ope­ra­ti­ons­fä­hig­keit bei geis­ti­gen/psy­chi­schen Funk­ti­ons­de­fi­zi­ten au­ßer­or­dent­lich be­schwer­lich ge­stal­tet.

Ein er­heb­li­ches Un­ter­schrei­ten des Richt­wer­tes liegt vor, wenn sich die not­wen­di­ge Un­ter­stüt­zung le­dig­lich auf einen Teil der Be­treu­ungs­maß­nah­me bezieht:

Kann bei­spiels­wei­se der Klei­der­wech­sel selb­stän­dig durch­ge­führt werden, ist jedoch An­lei­tung bei der Auswahl ad­äqua­ter Klei­dung bzw. zum Wä­sche­wech­sel er­for­der­lich, so ist ein Pfle­ge­be­darf von 10 Stunden pro Monat an­zu­rech­nen.

Ist Un­ter­stüt­zung le­dig­lich beim An- und Aus­zie­hen der oberen oder der unteren Kör­per­hälf­te er­for­der­lich, ist ein Be­treu­ungs­be­darf von 10 Stunden pro Monat zu ver­an­schla­gen.

Ist Be­treu­ungs­be­darf nur für ein­zel­ne Hand­grif­fe er­for­der­lich, z.B. An- und Aus­klei­den der Schuhe oder schwe­rer Mäntel, Öffnen und Schlie­ßen kleiner Knöpfe, Über­kopf­an­zie­hen von Klei­dungs­stü­cken, so sind dafür jeweils 5 Stunden pro Monat an­ge­mes­sen.

2 / Tag 20 Minuten    
 
Vor­be­rei­ten u. Kon­trol­le nach dem weit­ge­hend selb­stän­di­gen An­klei­den je nach In­ten­si­tät
2 / Tag 10 Minuten    
 
An- und Aus­klei­den des Un­ter­kör­pers
2 / Tag 10 Minuten    
 
An- und Aus­klei­den des Ober­kör­pers
2 / Tag 10 Minuten    
 
An- und Ablegen von Stütz­strümp­fen
2 / Tag 10 Minuten    
 
Hilfe nur beim Über­kopf­an­zie­hen von Klei­dungs­stü­cken
2 / Tag 5 Minuten    
 
Un­ter­stüt­zung bei der Hand­ha­bung von Schnür­schu­hen sofern eine or­tho­pä­di­sche Not­wen­dig­keit besteht
2 / Tag 5 Minuten    
? Rei­ni­gung bei In­kon­ti­nenz

Rei­ni­gung bei In­kon­ti­nenz

Richt­wert 4x10 Minuten pro Tag / 20 Stunden pro Monat

Dieser Richt­wert umfasst das Wech­seln der Windeln oder sons­ti­ger Ein­la­gen, die Rei­ni­gung des Be­trof­fe­nen und das damit ver­bun­de­ne An- und Aus­klei­den.

Nicht umfasst ist die Ent­sor­gung des In­kon­ti­nenz­ma­te­ri­als, diese ist Teil der Hilfs­ver­rich­tung „Rei­ni­gung der Wohnung und der per­sön­li­chen Ge­brauchs­ge­gen­stän­de“.

Pfle­ge­be­darf im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat ist zu ver­an­schla­gen, un­ab­hän­gig davon, ob eine iso­lier­te Harn­in­kon­ti­nenz, eine iso­lier­te Stuhlin­kon­ti­nenz oder eine kom­bi­nier­te Harn- und Stuhlin­kon­ti­nenz vor­liegt.

Darüber hinaus ist bei leich­ter oder nicht ständig be­ste­hen­der iso­lier­ter Harn­in­kon­ti­nenz (z.B. aus­schließ­lich nächt­li­che Harn­in­kon­ti­nenz, leichte Form einer Drang- oder Be­las­tungs­in­kon­ti­nenz) je­den­falls zu prüfen, ob die Ver­rich­tung der Not­durft selb­stän­dig möglich ist. Spe­zi­ell bei älteren Pfle­ge­be­dürf­ti­gen kann durch­aus Be­treu­ungs­be­darf zur Ver­sor­gung einer solchen Harn­in­kon­ti­nenz vor­lie­gen obwohl zwi­schen­zeit­lich die Not­durft­ver­rich­tung ord­nungs­ge­mäß selb­stän­dig ab­ge­wi­ckelt werden kann.

Bei iso­lier­ter stän­di­ger Harn­in­kon­ti­nenz (im Sinne eines völ­li­gen Ver­lus­tes der Kon­trol­le über die Bla­sen­funk­ti­on), iso­lier­ter Stuhlin­kon­ti­nenz oder kom­bi­nier­ter Stuhl- und Harn­in­kon­ti­nenz ist je­den­falls zu­sätz­lich auch der volle Stun­den­wert für „Ver­rich­tung der Not­durft“ und „Täg­li­che Kör­per­pfle­ge“ an­zu­er­ken­nen.

Liegt eine iso­lier­te Harn­in­kon­ti­nenz vor und ist der Be­trof­fe­ne mit einem Dau­er­ka­the­ter ver­sorgt, ist le­dig­lich ein Pfle­ge­be­darf im Ausmaß von 5 Stunden für die „Ka­the­ter­pfle­ge“ an­zu­rech­nen, wenn diese nicht selb­stän­dig durch­ge­führt werden kann, jedoch ist je­den­falls auch zu prüfen, ob die Ver­rich­tung der Not­durft darüber hinaus selb­stän­dig möglich ist.

4 / Tag 10 Minuten    
? Ent­lee­rung und Rei­ni­gung des Leib­stuh­les

Ent­lee­rung und Rei­ni­gung des Leib­stuh­les

Richt­wert 4x5 Minuten pro Tag / 10 Stunden pro Monat

Kann ein Be­trof­fe­ner die Toi­let­te nicht mehr selb­stän­dig auf­su­chen, jedoch auf einem Leib­stuhl ohne fremde Un­ter­stüt­zung die Not­durft ver­rich­ten, und be­nö­tigt er le­dig­lich Un­ter­stüt­zung für die Ent­lee­rung und Rei­ni­gung des­sel­ben, so ist unter diesem Punkt der vor­ge­se­he­ne Richt­wert her­an­zu­zie­hen.

Ist jedoch die Ver­rich­tung der Not­durft auch auf dem Leib­stuhl nur mit fremder Un­ter­stüt­zung möglich, so ist der ent­spre­chen­de Zeit­auf­wand unter „Ver­rich­tung der Not­durft“ zu be­rück­sich­ti­gen, der Richt­wert für die Ent­lee­rung und Rei­ni­gung des Leib­stuhls jedoch nicht gleich­zei­tig an­zu­rech­nen.

4 / Tag 5 Minuten    
? Ein­neh­men von Me­di­ka­men­ten

Ein­nah­me von Me­di­ka­men­ten

Richt­wert 6 Minuten pro Tag / 3 Stunden pro Monat

Dieser Wert umfasst die sach­ge­rech­te Vor­be­rei­tung der Me­di­ka­men­te sowie die Ver­ab­rei­chung durch eine Pfle­ge­per­son bzw. die Er­in­ne­rung an die selb­stän­di­ge Ein­nah­me. Zu dieser Be­treu­ungs­ver­rich­tung zählen ebenso die Ver­ab­rei­chung von In­su­li­nin­jek­tio­nen, In­ha­la­tio­nen , Sal­ben­ap­pli­ka­ti­on, aber auch die Durch­füh­rung eines Co­aguch­ecks im Zu­sam­men­hang mit der Ver­ab­rei­chung ent­spre­chen­der Me­di­ka­men­te.

Müssen bei lie­gen­der Ma­gen­son­de zu­sätz­lich Me­di­ka­men­te ein­ge­nom­men werden, so ist eben­falls der vor­ge­se­he­ne Richt­wert an­zu­wen­den.

Der Zeit­auf­wand bei be­son­ders häufig not­wen­di­ger Ver­ab­rei­chung von Me­di­ka­men­ten, aber auch der Un­ter­stüt­zungs­be­darf beim Ver­ab­rei­chen von In­su­li­nin­jek­tio­nen ist mit 5 Stunden pro Monat zu ver­an­schla­gen.

1 / Tag 6 Minuten    
 
Zu­schlag bei auf­wän­di­ger Me­di­ka­ti­on bzw. In­su­li­nin­jek­ti­on
1 / Tag 4 Minuten    
? Anus prae­ter-Pfle­ge

Anus prae­ter-Pfle­ge

Richt­wert 15 Minuten pro Tag / 7,5 Stunden pro Monat

Zur „Anus prae­ter-Pfle­ge“ zählt die gesamte Ver­sor­gung eines künst­li­chen Darm­aus­gan­ges.

1 / Tag 15 Minuten    
? Ka­nü­len-/Son­den­pfle­ge

Ka­nü­len-/Son­den­pfle­ge

Richt­wert 10 Minuten pro Tag / 5 Stunden pro Monat

Ist der Pfle­ge­be­darf für die Ver­sor­gung einer Tra­che­al­ka­nü­le und für die Son­den­pfle­ge bei lie­gen­der Ma­gen­son­de an­zu­füh­ren, ist sowohl Ka­nü­len- als auch Son­den­pfle­ge er­for­der­lich, sind jeweils 5 Stunden zu be­rück­sich­ti­gen.

1 / Tag 10 Minuten    
? Ka­the­ter - Pflege

Ka­the­ter­pfle­ge

Richt­wert 10 Minuten pro Tag / 5 Stunden pro Monat

1 / Tag 10 Minuten    
? Täg­li­che Ein­läu­fe

Ein­läu­fe

Richt­wert 30 Minuten pro Tag / 15 Stunden pro Monat

Der Punkt „Ein­läu­fe“ umfasst die not­wen­di­ge Vor­be­rei­tung und Ver­ab­rei­chung eines Ein­lau­fes.

1 / Tag 30 Minuten    
? Mo­bi­li­täts­hil­fe im engeren Sinn (be­nö­tigt stän­di­ge Be­glei­tung bzw. Be­auf­sich­ti­gung auch in­ner­halb des Wohn­ber­rei­ches)

Mo­bi­li­täts­hil­fe im engeren Sinn

Richt­wert 30 Minuten pro Tag / 15 Stunden pro Monat

Zur Mo­bi­li­täts­hil­fe im engeren Sinn zählen die not­wen­di­gen Un­ter­stüt­zungs­maß­nah­men bei allen ge­wöhn­li­chen und re­gel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Orts­wech­seln im eigenen Wohn­be­reich, bei allen im Ta­ges­ab­lauf vor­kom­men­den La­ge­wech­seln (Auf­ste­hen, Nie­der­le­gen, Nie­der­set­zen, Gehen, Stehen, Um­la­gern) sowie beim An- und Ablegen von Kör­per­er­satz­stü­cken ein­schließ­lich deren Rei­ni­gung und der not­wen­di­gen Vor­be­rei­tungs­ar­bei­ten (spe­zi­el­le Stumpf­pfle­ge, Ban­da­gie­ren des Am­pu­ta­ti­ons­stump­fes).

Be­nö­tigt ein Be­trof­fe­ner zum Gehen (Schwin­del­zu­stän­de, Sturz­ge­fähr­dung) Per­so­nen­hil­fe, so ist in jedem Fall die Mo­bi­li­täts­hil­fe in vollem Ausmaß an­zu­er­ken­nen, ebenso, wenn auf Grund eines hoch­gra­di­gen Ori­en­tie­rungs­ver­lusts Be­glei­tung (im Sinne einer Ori­en­tie­rungs­hil­fe) in der eigenen Wohnung oder ein Be­ru­hi­gen und Zu­rück­brin­gen bei nächt­li­cher Ver­wirrt­heit und Um­trie­big­keit er­for­der­lich ist. Mo­bi­li­täts­hil­fe im engeren Sinn ist auch in vollem Ausmaß an­zu­er­ken­nen, wenn re­gel­mä­ßig Be­glei­tung beim Gang zur Toi­let­te be­nö­tigt wird, die Ver­rich­tung der Not­durft, ab­ge­se­hen davon, jedoch selb­stän­dig möglich ist.

Kann ein Be­trof­fe­ner unter Ver­wen­dung zu­mut­ba­rer Hilfs­mit­tel Lage- und Orts­wech­sel im Wohn­be­reich ohne Per­so­nen­hil­fe selb­stän­dig vor­neh­men, ist kein Pfle­ge­be­darf unter diesem Punkt an­zu­er­ken­nen.

Eine er­heb­li­che Über­schrei­tung des Richt­wer­tes ist an­zu­neh­men, wenn zur La­ge­rung eines bett­lä­ge­ri­gen Pa­ti­en­ten auf Grund be­son­de­rer Um­stän­de (mas­si­ves Über­ge­wicht, Schmerz­zu­stän­de bei Tu­mor­pa­ti­en­ten) mehrere Pfle­ge­per­so­nen er­for­der­lich sind. In diesem Fall sind 25 Stunden pro Monat zu ver­an­schla­gen.

Eine er­heb­li­che Un­ter­schrei­tung des Richt­wer­tes ist an­zu­neh­men, wenn Un­ter­stüt­zung nur fall­wei­se – wie etwa beim mor­gend­li­chen Auf­ste­hen – er­for­der­lich ist oder wenn nur ge­le­gent­li­ches Be­glei­ten zur Toi­let­te not­wen­dig ist. Für diese Fälle ist ein Zeit­wert von 7,5 Stunden pro Monat an­zu­neh­men.

1 / Tag 30 Minuten    
? Täg­li­che Kör­per­pfle­ge

Täg­li­che Kör­per­pfle­ge

Min­dest­wert 2x25 Minuten pro Tag / 25 Stunden pro Monat

Die täg­li­che Kör­per­pfle­ge umfasst Ge­sicht- und Hände waschen, not­dürf­ti­ge Rei­ni­gung des Ober- und Un­ter­kör­pers am Wasch­be­cken mittels Wasch­lap­pen, Zähne putzen, Fri­sie­ren, Ra­sie­ren.

Nicht von diesem Min­dest­wert umfasst ist die Kör­per­pfle­ge, die in di­rek­tem Zu­sam­men­hang mit der Ver­rich­tung der Not­durft steht bzw. mit der Rei­ni­gung bei In­kon­ti­nenz. Der hierfür er­for­der­li­che Be­treu­ungs­be­darf ist in den Min­dest­wer­ten für die ent­spre­chen­den Ver­rich­tun­gen in­klu­diert.

Nicht umfasst ist auch die Ganz­kör­per­rei­ni­gung durch Dusche oder Wan­nen­voll­bad.

Umfasst der Be­treu­ungs­be­darf nur einen ge­ring­fü­gi­gen Teil­as­pekt der täg­li­chen Kör­per­pfle­ge, ist der tat­säch­li­che Be­treu­ungs­auf­wand zu er­mit­teln und unter „Teil­ver­rich­tung Täg­li­cher Kör­per­pfle­ge“, an­zu­füh­ren.

2 / Tag 25 Minuten    
 
Fri­sie­ren der Haare
2 / Tag 5 Minuten    
 
Rasur
2 / Tag 5 Minuten    
 
Zahn­pfle­ge (bzw. Rei­ni­gung einer Zahn­pro­the­se)
2 / Tag 5 Minuten    
 
An­lei­tung und Kon­trol­le ohne Not­wen­dig­keit einer per­ma­nen­ten An­we­send­heit bei der Ver­rich­tung
1 / Tag 5 Minuten    
? Wan­nen­voll­bad bzw. Dusch­bad

Sons­ti­ge Kör­per­pfle­ge

Diese Be­treu­ungs­leis­tung umfasst die Ganz­kör­per­rei­ni­gung durch Dusche oder Wan­nen­voll­bad, das Waschen der Haare, die Ma­ni­kü­re und Pe­di­kü­re.

Zu­mut­bar ist die Ver­wen­dung ein­fa­cher Hilfs­mit­tel, wie z.B. Dusch­ses­sel, Hal­te­griff, rutsch­fes­te Gum­mi­mat­te, Stiel­bürs­te, Ba­de­wan­nen­sitz.

Kann ein Be­trof­fe­ner zwar die täg­li­che Kör­per­pfle­ge noch ohne fremde Un­ter­stüt­zung er­le­di­gen, bedarf aber der Un­ter­stüt­zung bei der Ganz­kör­per­rei­ni­gung, so ist der er­for­der­li­che Be­treu­ungs­be­darf unter diesem Punkt zu be­rück­sich­ti­gen, an­ge­mes­se­ner Zeit­auf­wand 20 Minuten pro Tag / 10 Stunden pro Monat.

Ist Be­treu­ung sowohl bei der täg­li­chen Kör­per­pfle­ge als auch bei der Ganz­kör­per­rei­ni­gung er­for­der­lich, so ist Be­treu­ungs­be­darf aus­schließ­lich unter Punkt 1 „Täg­li­che Kör­per­pfle­ge“ zu ver­an­schla­gen.

Be­treu­ungs­auf­wand bei der Ganz­kör­per­rei­ni­gung ist nicht gegeben, wenn der Be­trof­fe­ne zwar keine Ba­de­wan­ne be­nüt­zen kann, jedoch in der Lage ist, sich in der Dusche zu rei­ni­gen.

1 / Tag 20 Minuten    
Zu­be­rei­tung und Ein­nah­me von Mahl­zei­ten
1 / Monat 65 Stunden    
 
? Zu­be­rei­tung von Mahl­zei­ten

Zu­be­rei­tung von Mahl­zei­ten

Min­dest­wert 60 Minuten pro Tag / 30 Stunden pro Monat

Das Zu­be­rei­ten von Mahl­zei­ten umfasst alle üb­li­chen Mahl­zei­ten (Früh­stück, Mittag- und Abend­es­sen, Jause) in­klu­si­ve aller Ge­trän­ke, ins­be­son­de­re die täg­li­che Zu­be­rei­tung einer ein­fa­chen warmen ge­koch­ten Mahl­zeit sowie das mund­ge­rech­te Zu­be­rei­ten der Speisen und die Rei­ni­gung des ver­wen­de­ten Koch­ge­schirrs sowie der Koch­stel­le.

Für eine an­ge­mes­se­ne men­schen­ge­rech­te Le­bens­füh­rung ist 1x täglich die Ein­nah­me einer or­dent­lich ge­koch­ten warmen Mahl­zeit er­for­der­lich, deren Zu­be­rei­tung nicht nur eine ganz kurze Zeit in An­spruch nimmt. Es ist einem Be­trof­fe­nen nicht zu­mut­bar, sich aus­schließ­lich von auf­ge­wärm­ten Speisen, Tief­kühl­kost oder Fer­tig­ge­rich­ten zu er­näh­ren, es ist jedoch nicht er­for­der­lich, dass ein mehr­gän­gi­ges Menü gekocht werden kann.

Kann der An­trag­stel­ler noch eine aus Fleisch, Beilage und Salat be­ste­hen­de, ein­fa­che Mahl­zeit unter Ver­wen­dung von Frisch­pro­duk­ten – in Teil­be­rei­chen auch unter Ver­wen­dung von Tief­kühl­kost – selbst her­stel­len, besteht kein Pfle­ge­be­darf. Kann der Be­trof­fe­ne jedoch le­dig­lich Früh­stück, Abend­es­sen und/oder Jause zu­be­rei­ten, nicht aber eine ge­koch­te warme Haupt­mahl­zeit, so ist der zeit­li­che Min­dest­wert von 1 Stunde täglich bei der Er­mitt­lung des Pfle­ge­be­dar­fes zu ver­an­schla­gen.

Kann bei lie­gen­der Ma­gen­son­de die Nahrung nicht mehr allein zu­be­rei­tet und zur Ein­nah­me vor­be­rei­tet (klein ge­schnit­ten, püriert) werden, so ist eben­falls der vor­ge­se­he­ne Zeit­wert von 1 Stunde täglich zu be­rück­sich­ti­gen.

Der Umstand, dass ein Be­trof­fe­ner das Kochen nie erlernt hat, be­grün­det für sich allein ge­nom­men noch keinen Pfle­ge­be­darf. Zu be­ur­tei­len ist viel­mehr, ob er kör­per­lich, geistig und psy­chisch noch in der Lage ist, die ent­spre­chen­de Zu­be­rei­tung von Mahl­zei­ten erst­mals in seinem Leben neu zu er­ler­nen. Un­er­heb­lich bei der Be­ur­tei­lung des Pfle­ge­be­dar­fes ist auch, ob der Be­trof­fe­ne schon bisher seine Mahl­zei­ten durch andere Per­so­nen zu­be­rei­ten ließ, mit Essen ver­sorgt wurde (z.B. Essen auf Rädern) oder in einem Pfle­ge­heim un­ter­ge­bracht ist.

1 / Tag 60 Minuten    
 
? Rei­ni­gung von Koch- und Ess­ge­schirr inkl. Besteck

Rei­ni­gung von Koch- und Ess­ge­schirr inkl. Besteck (Un­ter­stüt­zung beim Zu­be­rei­ten von Mahl­zei­ten)

15 Minuten pro Tag / 7,5 Stunden pro Monat

Bei er­heb­li­chem Un­ter­schrei­ten des Min­dest­werts (deut­lich weniger als die Hälfte des Min­dest­werts) kann die An­er­ken­nung des Min­dest­werts von 30 Stunden im Monat nicht mehr in Be­tracht kommen. Anstatt des Min­dest­werts ist der tat­säch­li­che Aufwand zu be­rück­sich­ti­gen. So sind bspw. Für bloße Un­ter­stüt­zung beim Kar­tof­fel­schä­len maximal 2 Stunden, zum Rei­ni­gen des Koch- und Ess­ge­schirr inkl. Besteck maximal 7,5 Stunden im Monat zu be­rück­sich­ti­gen.

1 / Tag 15 Minuten    
 
? Kar­tof­fel­schä­len

Rei­ni­gung von Koch- und Ess­ge­schirr inkl. Besteck (Un­ter­stüt­zung beim Zu­be­rei­ten von Mahl­zei­ten)

2 Stunden pro Monat

Bei er­heb­li­chem Un­ter­schrei­ten des Min­dest­werts (deut­lich weniger als die Hälfte des Min­dest­werts) kann die An­er­ken­nung des Min­dest­werts von 30 Stunden im Monat nicht mehr in Be­tracht kommen. Anstatt des Min­dest­werts ist der tat­säch­li­che Aufwand zu be­rück­sich­ti­gen. So sind bspw. Für bloße Un­ter­stüt­zung beim Kar­tof­fel­schä­len maximal 2 Stunden, zum Rei­ni­gen des Koch- und Ess­ge­schirr inkl. Besteck maximal 7,5 Stunden im Monat zu be­rück­sich­ti­gen.

2 / Monat 60 Minuten    
 
? Ein­neh­men von Mahl­zei­ten

Ein­neh­men von Mahl­zei­ten

Min­dest­wert 60 Minuten pro Tag / 30 Stunden pro Monat

Das Ein­neh­men der Mahl­zei­ten bezieht sich auf alle üb­li­chen Mahl­zei­ten und Ge­trän­ke im Laufe eines Tages und umfasst das Auf­neh­men der Speisen vom Teller, das Führen zum Mund und das Ab­war­ten des Schluck­vor­gan­ges.

Nicht umfasst von diesem Min­dest­wert sind die Ver­sor­gung des Ess­ge­schirrs und die mund­ge­rech­te Zu­be­rei­tung von Speisen. Der hierfür er­for­der­li­che Be­treu­ungs­be­darf ist im Min­dest­wert für die „Zu­be­rei­tung von Mahl­zei­ten“ in­klu­diert.

Kann eine vor­ge­schnit­te­ne oder breiige Nahrung selb­stän­dig ge­ges­sen werden, ist kein Pfle­ge­be­darf an­zu­rech­nen. Kann der Be­trof­fe­ne zwar noch feste Nahrung selb­stän­dig essen, jedoch flüs­si­ge Nahrung, wie Ge­trän­ke, Suppen, Brei, Kom­pot­te, auch unter Ver­wen­dung ein­fa­cher Hilfs­mit­tel nicht zu sich nehmen, so ist der gesamte Min­dest­wert zu ver­an­schla­gen.

Wird zur Ein­nah­me der Mahl­zei­ten bei lie­gen­der Ma­gen­son­de Hilfe durch eine Pfle­ge­per­son be­nö­tigt, ist der vor­ge­se­he­ne Zeit­wert (30 Stunden mo­nat­lich) als Be­treu­ungs­maß­nah­me an­zu­rech­nen. In­klu­diert sind in diesem Zeit­auf­wand alle er­for­der­li­chen Hil­fe­stel­lun­gen bei lie­gen­der Sonde, die mit dem Ein­neh­men der Nah­rungs­mit­tel (feste, breiige oder flüs­si­ge Form) ein­her­ge­hen – Ver­ab­rei­chung der Son­de­ner­näh­rung durch die Sonde, An­bie­ten von Ge­trän­ken, breiige Speisen über den Mund, Aus­spü­len und Mund­pfle­ge zur Er­hal­tung des Ge­schmacks­emp­fin­dens bzw. Hygiene der Mund­höh­le. Hinzu kommt bei lie­gen­der Sonde die Son­den­pfle­ge, welche unter Punkt „Ka­nü­len­pfle­ge“ mit 5 Stunden mo­nat­lich zu be­rück­sich­ti­gen ist.

Zu­mut­bar ist die Ver­wen­dung ein­fa­cher Hilfs­mit­tel, wie z.B. Schna­bel­tas­se oder Spe­zi­al­be­steck.

Eine er­heb­li­che Über­schrei­tung des Min­dest­wer­tes kann vor­lie­gen, wenn sich das Ein­neh­men der Mahl­zei­ten wegen häu­fi­gem Er­bre­chen, Schluck­be­schwer­den oder man­geln­der Ko­ope­ra­ti­ons­fä­hig­keit schwie­rig und lang­wie­rig ge­stal­tet.

1 / Tag 60 Minuten    
 
Son­de­ner­näh­rung
1 / Monat 65 Stunden    
? Ver­rich­tung der Not­durft

Ver­rich­tung der Not­durft

Min­dest­wert 4x15 Minuten pro Tag / 30 Stunden pro Monat

Die Ver­rich­tung der Not­durft be­inhal­tet das ord­nungs­ge­mä­ße Auf­su­chen der Toi­let­te, die be­stim­mungs­ge­mä­ße Be­nüt­zung der­sel­ben mit dem dazu er­for­der­li­chen An- und Aus­klei­den sowie die an­schlie­ßen­de Rei­ni­gung inkl. Hände waschen. Zu­mut­bar ist die Ver­wen­dung ein­fa­cher Hilfs­mit­tel wie Hal­te­grif­fe oder WC Sitzer­hö­hung.

Umfasst der Be­treu­ungs­be­darf le­dig­lich einen kleinen Teil­as­pekt der an­ge­führ­ten Be­treu­ungs­maß­nah­me, so ist der tat­säch­li­che Be­treu­ungs­auf­wand ge­son­dert an­zu­füh­ren, z.B. sind 5 Stunden pro Monat (10 Minuten täglich) zu ver­an­schla­gen, wenn le­dig­lich eine Auf­for­de­rung zu jedem Gang auf das WC mit an­schlie­ßen­der Kon­trol­le, ob die Ver­rich­tung ord­nungs­ge­mäß er­folg­te, not­wen­dig ist. Ist aus­schließ­lich Un­ter­stüt­zung für den Weg zur Toi­let­te er­for­der­lich, ist dieser Teil­as­pekt unter Punkt „Mo­bi­li­täts­hil­fe im engeren Sinn“ zu be­rück­sich­ti­gen.

Ist die Ver­rich­tung der Not­durft (Trans­fer, ord­nungs­ge­mä­ße Ver­rich­tung, Rei­ni­gung) unter Ver­wen­dung eines Leib­stuh­les selb­stän­dig möglich, ist le­dig­lich für das Ent­lee­ren und Rei­ni­gen des Leib­stuh­les durch eine Pfle­ge­per­son (sofern der Be­trof­fe­ne dies nicht selbst kann) ein Zeit­auf­wand von 10 Stunden pro Monat zu be­rück­sich­ti­gen, der Min­dest­wert für die Ver­rich­tung der Not­durft jedoch nicht zu­sätz­lich an­zu­rech­nen.

Der gesamte Be­treu­ungs­auf­wand für die Ver­rich­tung der Not­durft ist je­den­falls zu­sätz­lich an­zu­rech­nen, wenn Pfle­ge­be­darf für die Rei­ni­gung bei iso­lier­ter stän­di­ger Harn­in­kon­ti­nenz, iso­lier­ter Stuhlin­kon­ti­nenz oder kom­bi­nier­ter Stuhl- und Harn­in­kon­ti­nenz besteht.

4 / Tag 15 Minuten    
? Mo­ti­va­ti­ons­ge­sprä­che

Mo­ti­va­ti­ons­ge­sprä­che

Richt­wert 10 Stunden pro Monat

Das Mo­ti­va­ti­ons­ge­spräch ist eine über­grei­fen­de Be­treu­ungs­leis­tung, die vor­ran­gig Men­schen mit psy­chi­schen und/oder geis­ti­gen Ein­schrän­kun­gen in Form von Be­zie­hungs­ar­beit die un­er­läss­li­che Basis zur Ak­ti­vie­rung bietet oder in Form von Pla­nungs­ge­sprä­chen die selb­stän­di­ge Le­bens­füh­rung er­mög­licht.

Durch das Mo­ti­va­ti­ons­ge­spräch muss der psy­chisch/geistig Be­hin­der­te in die Lage ver­setzt werden, die je­wei­li­ge Ver­rich­tung des täg­li­chen Lebens selb­stän­dig und ohne eng­ma­schi­ge Un­ter­stüt­zung (d.h. ohne tat­säch­li­che An­we­sen­heit der Pfle­ge­per­son während der Ver­rich­tung) zu be­wäl­ti­gen.

Davon ab­zu­gren­zen ist An­lei­tung und Be­auf­sich­ti­gung von Men­schen mit geis­ti­ger/psy­chi­scher Be­hin­de­rung bei der Durch­füh­rung der ty­pi­schen Pfle­ge­ver­rich­tun­gen, welche der Be­treu­ung und Hilfe selbst gleich­zu­set­zen ist und die An­we­sen­heit der Pfle­ge­per­son während der Ver­rich­tung vor­aus­setzt.

Der Zeit­auf­wand für das Mo­ti­va­ti­ons­ge­spräch ist le­dig­lich 1x für alle be­trof­fe­nen Hilfs- und Be­treu­ungs­maß­nah­men zu ver­an­schla­gen. Ist mit Hilfe eines Mo­ti­va­ti­ons­ge­sprä­ches eine be­stimm­te Ver­rich­tung selb­stän­dig möglich, so ist der Zeit­auf­wand für diese Ver­rich­tung nicht mehr ge­son­dert zu be­rück­sich­ti­gen.

4 / Tag 5 Minuten    
? Er­schwer­nis­zu­schlag

Er­schwer­nis­zu­schlag

Al­ters­ab­hän­gi­ger Pau­schal­wert

Pfle­ge­er­schwe­ren­de Fak­to­ren im Sinne schwe­rer Ver­hal­tens­stö­run­gen können bei sämt­li­chen psy­chi­schen Stö­run­gen vor­lie­gen und zwar un­ge­ach­tet dessen, ob der funk­ti­ons- oder dia­gno­se­be­zo­gen er­mit­tel­te Be­treu­ungs- und Hilfs­be­darf einer nied­ri­gen oder einer hohen Pfle­ge­stu­fe ent­spricht.

1 / Monat 0 Stunden    
 
? Kinder bis zum voll­ende­ten 7. Le­bens­jahr

Er­schwer­nis­zu­schlag

50 Stunden pro Monat

Für schwerst­be­hin­der­te Kinder bis zum voll­ende­ten 7. Le­bens­jahr.

Pfle­ge­er­schwe­ren­de Fak­to­ren im Sinne schwe­rer Ver­hal­tens­stö­run­gen können bei sämt­li­chen psy­chi­schen Stö­run­gen vor­lie­gen und zwar un­ge­ach­tet dessen, ob der funk­ti­ons- oder dia­gno­se­be­zo­gen er­mit­tel­te Be­treu­ungs- und Hilfs­be­darf einer nied­ri­gen oder einer hohen Pfle­ge­stu­fe ent­spricht.

1 / Monat 50 Stunden    
 
? Kinder/Ju­gend­li­che vom 7. - 15. Le­bens­jahr

Er­schwer­nis­zu­schlag

75 Stunden pro Monat

Für schwerst­be­hin­der­te Kinder und Ju­gend­li­che ab dem voll­ende­ten 7. bis zum voll­ende­ten 15. Le­bens­jahr

Pfle­ge­er­schwe­ren­de Fak­to­ren im Sinne schwe­rer Ver­hal­tens­stö­run­gen können bei sämt­li­chen psy­chi­schen Stö­run­gen vor­lie­gen und zwar un­ge­ach­tet dessen, ob der funk­ti­ons- oder dia­gno­se­be­zo­gen er­mit­tel­te Be­treu­ungs- und Hilfs­be­darf einer nied­ri­gen oder einer hohen Pfle­ge­stu­fe ent­spricht.

1 / Monat 75 Stunden    
 
? De­men­zi­el­le Er­kran­kung ab dem 15. Le­bens­jahr

Er­schwer­nis­zu­schlag

45 Stunden pro Monat

Für Per­so­nen ab dem voll­ende­ten 15. Le­bens­jahr mit einer schwe­ren geis­ti­gen oder psy­chi­schen Be­hin­de­rung,ins­be­son­de­re einer de­men­ti­el­len Er­kran­kung.

Pfle­ge­er­schwe­ren­de Fak­to­ren im Sinne schwe­rer Ver­hal­tens­stö­run­gen können bei sämt­li­chen psy­chi­schen Stö­run­gen vor­lie­gen und zwar un­ge­ach­tet dessen, ob der funk­ti­ons- oder dia­gno­se­be­zo­gen er­mit­tel­te Be­treu­ungs- und Hilfs­be­darf einer nied­ri­gen oder einer hohen Pfle­ge­stu­fe ent­spricht.

1 / Monat 45 Stunden    
  Pfle­ge­be­darf von mehr als Stufe Pfle­ge­geld
  Pfle­ge­geld­stu­fe und Pfle­ge­geld 0 0,00 €
0
Stunden im Monat
0 0,00 €
65
Stunden im Monat
1 200,80 €
95
Stunden im Monat
2 370,30 €
120
Stunden im Monat
3 577,00 €
160
? Stunden im Monat

Pfle­ge­stu­fe 4

Pfle­ge­stu­fe 4 liegt vor, wenn der Pfle­ge­auf­wand mehr als 160 Stunden pro Monat beträgt. Liegt der Pfle­ge­auf­wand bei über 180 Stunden pro Monat ist eine Ein­stu­fung in Pfle­ge­stu­fe 4 nur vor­zu­neh­men, wenn die Pflege ko­or­di­niert – ent­spre­chend einem Pfle­ge­plan und in an­ge­mes­se­nem Zeit­rah­men – in bis zu 5 Pfle­ge­ein­hei­ten täglich er­bracht werden kann.

4 865,10 €
180
? Stunden im Monat und

Die hohen Pfle­ge­stu­fen

Bei der Dif­fe­ren­zie­rung der Pfle­ge­stu­fen 4, 5, 6 und 7 sind fol­gen­de Kri­te­ri­en zu be­rück­sich­ti­gen:

  • Zeit­li­ches Ausmaß des Pfle­ge­be­dar­fes,
  • Fre­quenz der Pfle­ge­ein­hei­ten, wobei unter einer Pfle­ge­ein­heit eine Pfle­ge­ver­rich­tung oder eine Summe von Pfle­ge­ver­rich­tun­gen zu ver­ste­hen ist, die un­ab­hän­gig von Art und Dauer in engem zeit­li­chem Zu­sam­men­hang er­bracht wird,
  • Ko­or­di­nier­bar­keit der Pflege, ab­hän­gig davon, ob ein Pfle­ge­plan er­stellt und ein­ge­hal­ten werden kann.

4 865,10 €
 
? au­ßer­ge­wöhn­li­cher Pfle­ge­auf­wand er­for­der­lich (dau­ern­de Be­reit­schaft, nicht jedoch dau­ern­de An­we­send­heit einer Pfle­ge­per­son; mehr als 5 Pfle­ge­ein­hei­ten, davon eine auch in den Nacht­stun­den. Trifft in der Regel zu bei Bett­läg­rig­keit)

Pfle­ge­stu­fe 5

Pfle­ge­stu­fe 5 liegt vor, wenn ein Pfle­ge­be­darf von mehr als 180 Stunden pro Monat besteht, und ein au­ßer­ge­wöhn­li­cher Pfle­ge­auf­wand gegeben ist. Die Pflege ist noch ko­or­di­nier­bar – einem Pfle­ge­plan folgend und in an­ge­mes­se­nem Zeit­rah­men – zu leisten. Ein au­ßer­ge­wöhn­li­cher Pfle­ge­auf­wand besteht, wenn

  • die dau­ern­de Be­reit­schaft, nicht jedoch die dau­ern­de An­we­sen­heit einer Pfle­ge­per­son er­for­der­lich ist oder
  • die re­gel­mä­ßi­ge Nach­schau durch eine Pfle­ge­per­son in relativ kurzen, jedoch plan­ba­ren Zeit­ab­stän­den er­for­der­lich ist, davon zu­min­dest eine ein­ma­li­ge Nach­schau auch in den Nacht­stun­den oder
  • mehr als 5 Pfle­ge­ein­hei­ten, davon eine auch in den Nacht­stun­den, er­for­der­lich sind.

5 1.175,20 €
 
? zeit­lich un­ko­or­di­nier­ba­re Be­treu­ungs­maß­nah­men er­for­der­lich und diese re­gel­mä­ßig während des Tages und der Nacht oder die dau­ern­de An­we­sen­heit einer Pfle­ge­per­son während des Tages und der Nacht, weil die Wahr­schein­lich­keit einer Eigen- oder Fremd­ge­fähr­tung gegeben ist? z.B.: .. wegen Schluck­läm­mung re­gel­mä­ßi­ge Ab­sau­gen oder Auf­set­zen des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen er­for­der­lich, Neigung zu tät­li­chen An­grif­fen ge­gen­über Dritten

Pfle­ge­stu­fe 6

Pfle­ge­stu­fe 6 ist an­zu­neh­men, wenn der Pfle­ge­be­darf mehr als 180 Stunden pro Monat beträgt und

  • die Pflege un­ko­or­di­nier­bar – also un­ver­züg­lich und ohne die Mög­lich­keit einen Pfle­ge­plan zu er­stel­len und ein­zu­hal­ten – rund um die Uhr er­bracht werden muss oder
  • die Wahr­schein­lich­keit einer Fremd- oder Ei­gen­ge­fähr­dung gegeben ist, und die dau­ern­de An­we­sen­heit einer Pfle­ge­per­son not­wen­dig ist, damit un­ver­züg­lich Hilfe ge­leis­tet werden kann.

Der Umstand, dass ein Be­trof­fe­ner bett­läg­rig ist, für La­ge­wech­sel fremde Hilfe be­nö­tigt und unter Stuhl- und Harn­in­kon­ti­nenz leidet, recht­fer­tigt für sich allein ge­nom­men noch nicht die Annahme einer Pfleg­stu­fe 6, da in einem der­ar­ti­gen Fall nicht grund­sätz­lich davon aus­zu­ge­hen ist, dass die Be­treu­ungs­maß­nah­men un­ko­or­di­nier­bar zu er­brin­gen sind.

6 1.641,10 €
 
? keine ziel­ge­rich­te­ten Be­we­gun­gen der vier Ex­tre­mi­tä­ten mit funk­tio­nel­ler Um­set­zung möglich oder liegt ein gleich­zu­ach­ten­der Zustand vor?

Pfle­ge­stu­fe 7

Pfle­ge­stu­fe 7 liegt vor, wenn ein Pfle­ge­be­darf von mehr als 180 Stunden pro Monat gegeben ist, und

  • ziel­ge­rich­te­te Be­we­gun­gen der vier Ex­tre­mi­tä­ten mit funk­tio­nel­ler Um­set­zung nicht mehr möglich sind oder
  • ein gleich­zu­ach­ten­der Zustand vor­liegt.

Von einer Un­mög­lich­keit ziel­ge­rich­te­ter Be­we­gun­gen – also einer prak­ti­schen Be­we­gungs­un­fä­hig­keit – ist aus­zu­ge­hen, wenn die aktive Durch­füh­rung wil­lent­lich ge­plan­ter und ge­steu­er­ter Be­we­gun­gen (z.B. bei hoch­gra­di­gen De­menz­for­men) mit keiner der vier Ex­tre­mi­tä­ten mehr möglich ist. Ist ein Be­trof­fe­ner im­stan­de, im Bett seine Lage noch selb­stän­dig zu ver­än­dern oder kann er bei­spiels­wei­se mit einer Hand Löffel oder Schna­bel­tas­se zum Mund führen, eine Zeitung halten, ein Buch um­blät­tern, eine Ruf­glo­cke, Fern­be­die­nung oder ein Mo­bil­te­le­fon zweck­dien­lich be­nüt­zen bzw. einen elek­tri­schen Roll­stuhl steuern, ist nicht von einer Un­mög­lich­keit ziel­ge­rich­te­ter Be­we­gun­gen aus­zu­ge­hen.

Prak­ti­sche Be­we­gungs­un­fä­hig­keit ist jedoch an­zu­neh­men, wenn le­dig­lich Mas­se­be­we­gun­gen bzw. re­flex­ar­ti­ge Be­we­gun­gen möglich sind.

7 2.156,60 €