Ausgaben
Als Ausgaben können die Wohnkosten und Kosten für den Lebensunterhalt sowie
verpflichtende Unterhaltsleistungen wie folgt angerechnet werden. Die nachstehend
angeführten Ausgaben können nur für jene Personen geltend gemacht werden, deren
Einkommen in die Berechnung der Einnahmen einbezogen wurden.
Wohnkosten
Mietkosten bzw. entsprechende Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen)
Die Mietkosten werden in angemessener und nachgewiesener Höhe bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt berücksichtigt.
Wenn die Mietkosten bzw. Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen nachgewiesen
werden, gelten folgende Höchstsätze:
- für die erste Person maximal
- für die zweite Person maximal
- für jede weitere Person maximal
Wenn die Mietkosten bzw. Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen
nachweisbar geringer sind, gilt das tatsächliche Ausmaß.
Wenn die Mietkosten bzw. Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen
nicht nachgewiesen werden können oder nicht nachgewiesen werden wollen,
gelten folgende Pauschalsätze:
- für die erste Person maximal
- für die zweite Person maximal
- für jede weitere Person maximal
Für Klienten, welche in einem Eigenheim bzw. in einer Eigentumswohnung leben,
können die Wohnkosten in gleicher Höhe wie bei einem Mietverhältnis anerkannt
werden. Der Nachweis der Miet- bzw. Wohnkosten erfolgt über Mietverträge,
Vorschreibungen von Hausverwaltungen, Bankbelege, Abbuchungsaufträge, etc.