Pflegestufe

Festgelegt wird die Pflegestufe durch einen Arzt, der ein Gutachten erstellt, aufbauend auf die Untersuchung und Befragung des pflegebedürftigen Menschen. Auffallend dabei: Patienten in stationärer Behandlung, also im Wohn- und Pflegeheim bzw. Krankenhaus, werden im Schnitt höher eingestuft als Patienten zu Hause. Dies ist ein Indiz dafür, dass pflegende Angehörige den Pflegebedarf teils unterschätzen, teils untertreiben. Die Folge ist eine niedrigere Einstufung mit gravierenden finanziellen Nachteilen. Die häufigsten Ursachen falscher Einstufung haben wir ebenfalls für Sie aufgelistet.

 

Einspruch bei falscher Einstufung

 

Im Pflegegeldbescheid der PVA erfahren Pflegebedürftige und Angehörige zwar die Pflegestufe, nicht aber die zuerkannten Pflegezeiten. Deshalb ist es sinnvoll, das Gutachten des medizinischen Sachverständigen anzufordern und zu vergleichen, ob die zuerkannten Pflegezeiten mit dem tatsächlichen Pflegeaufwand übereinstimmen.

 

>> Download: Sachverständigen-Gutachten anfordern (Musterbrief)

 

Ist dies nicht der Fall, kann man gegen den Bescheid binnen drei Monaten nach dessen Zustellung beim Arbeits- und Sozialgericht in Innsbruck klagen. Ein Muster dieser Klage bieten wir zum Download an. Es zeigt ein Beispiel, wie erhöhter Pflegebedarf artikuliert und argumentiert werden kann. Nützlich ist ein Begleitschreiben des Hausarztes.

 

>> Download:  Musterklage

>> Download:  Falsche-Einstufung

 

Das Gericht holt meist ein zweites, unabhängiges Gutachten ein. In einer offenen Verhandlung, bei der die klagende Partei meist nicht anwesend sein muss, wird über die Neueinstufung entschieden. Durch die Einbringung von Schriftsätzen und Vollmachten fallen weder Gerichtskosten noch Stempelgebühren an. Auch das medizinische Gutachten kostet nichts.

 

Großteil des Aufwands ist gedeckt

 

Das Pflegegeld deckt einen Großteil des Aufwands der häuslichen Pflege, wenn die Einstufung stimmt. Falls Pflegebedürftige oder Angehörige an der Objektivität eines untersuchenden Arztes zweifeln, kann die Wahl eines anderen Mediziners beantragt werden. Die PVA reagiert darauf meist mit der Entsendung eines anderen Arztes.

 

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